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| 1.8 | Qualifizierung |
| 1.8.1 |
Beschäftigte
Es gibt hierzu 15 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Telekommunikationsdienstleister 2020 |
| Qualifizierung 1) Im Rahmen der Durchführung der Flexiblen Organisation und bei der Einführung neuer Arbeitsmethoden und/oder Frameworks wird der Arbeitgeber besonderes Augenmerk auf die Qualifizierung im Allgemeinen sowie auf die ggf. veränderten Anforderungen an Führung legen. Soweit sich im Rahmen der Durchführung der Flexiblen Organisation und bei der Einführung neuer Arbeitsmethoden und/oder Frameworks veränderte Arbeitsplatzanforderungen ergeben, trägt der Arbeitgeber für eine erforderliche und angemessene Qualifizierung Sorge. Die Beschäftigten, die neue und erweiterte Aufgaben erhalten, werden möglichst vorher, jedenfalls zeitnah zur Aufnahme der Tätigkeit, entsprechend den Anforderungen ihres neuen Arbeitsplatzes auf der Grundlage von Qualifizierungskonzepten qualifiziert. Die horizontalen Qualifizierungsangebote, u. a. Trainings zu Agilität, Digitalisierung, Leadership, Fachkompetenz sowie zum Thema persönliche Kompetenz, finden sich in der HR Suite und stehen den Beschäftigten in diesem Rahmen zur Verfügung. Das Budget für erforderliche Qualifizierungen wird arbeitgeberseitig sichergestellt. Der Arbeitgeber unterstützt die Teilnahme der Beschäftigten an diesen Qualifizierungen. Qualifizierungen gelten als Arbeitszeit. Über abgelehnte Qualifizierungen wird im Dialoggespräch Transparenz hergestellt. [...] (3) Der Arbeitgeber stellt sicher, dass der bevorrechtigte behinderungsbedingte Qualifizierungsanspruch bei Schulungen für schwerbehinderte Menschen gewährleistet wird. Eine barrierefreie Teilnahme wird ermöglicht. Für die Qualifizierung der durch diese Maßnahme betroffenen schwerbehinderten Menschen stellt der Arbeitgeber ausreichend Budget zur Verfügung. Für den behinderungsbedingten Mehrbedarf bei der Qualifizierung werden Fördermittel bei den entsprechenden Kostenträgern beantragt. |
| HBS-Datenbank-Nr: 080104 /30 |
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