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Alle Rechte vorbehalten
| 2.5 | Datenschutz |
| 2.5.1 |
Zweckgebundene Datenerhebung
Es gibt hierzu 6 Textauszüge |
| Textauszug: Vereinbarung Kreditgewerbe 2011 |
| Datenschutz Es besteht Einvernehmen, dass die im Rahmen dieser Vereinbarung erstellten und erhobenen Daten dem Datenschutz unterliegen und nicht zu disziplinarischen und arbeitsrechtlichen Zwecken verwandt werden. Eine Verknüpfung mitarbeiterbezogener Daten mit Daten anderer EDV-Systeme findet - mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 dieser Vereinbarung [...] - nicht statt. Bei geplanten Änderungen ist der Betriebsrat rechtzeitig unter Vorlage aller erforderlichen Unterlagen zu unterrichten: unter Berücksichtigung der Voraussetzung des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ist die Zustimmung des Betriebsrats erforderlich. Allen Mitarbeitern, die im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung auf personenbezogene Daten Zugriff haben, ist es untersagt diese Daten zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, zugänglich zu machen oder auf sonstige Art zu nutzen. Alle Mitarbeiter, denen Personaldaten zugänglich gemacht werden, haben diese jederzeit und gegenüber Jedermann vertraulich zu behandeln. Über diese Verpflichtung werden die Arbeitnehmer schriftlich und mündlich informiert. Der/die Datenschutzbeauftragte der Bank wird im Rahmen seiner Aufgaben beauftragt, die Einhaltung dieser Vereinbarung regelmäßig zu prüfen und Bank und Betriebsrat zu informieren, wenn ihr/ihm Erkenntnisse über Verstöße gegen diese Vereinbarung und/oder gegen andere Rechtsvorschriften über den Datenschutz vorliegen. |
| HBS-Datenbank-Nr: 090502 /252 |
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